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   LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02 AktG   

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LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02 AktG (https://dejure.org/2008,47929)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2008 - 102 O 139/02 AktG (https://dejure.org/2008,47929)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. März 2008 - 102 O 139/02 AktG (https://dejure.org/2008,47929)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    Vor diesem Hintergrund kann von dem richterlichen Schätzungsermessen auch in der Weise Gebrauch gemacht werden, dass auch trotz nicht vollständig geklärten betriebswirtschaftlicher Fragestellungen von der Einholung von Ergänzungsgutachtens abgesehen wird (vgl. BayObLG, NZG 2006, 156, 157).

    d) Der Kapitalisierungszinssatz kann aus den Elementen Basiszinssatz, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag unter Berücksichtigung der pauschalierten persönlichen Steuern der Anteil seigner abgeleitet werden (vgl. etwa BayObLG, AG 2006, 41, 42; OLG Karlsruhe AG 2005, 45, 47; OLG Düsseldorf NZG 2000, 693, 695 f.; 1DW S. 1 Tz. 91 ff, 122).

    Zwar handelt es sich bei den Handlungsanweisungen des 1DW Standards S1 nicht um Rechtsvorschriften, jedoch ist auch insoweit der Grundsatz zu beachten, dass ein Schuldverhältnis für die Dauer seines Bestehens dem bei seiner Begründung geltenden Recht unterliegt (vgl. BayObLG, NZG 2006, 156, 157).

    Nach Bay- ObLG, NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig.

    Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, das CAPM stelle gegenüber der pauschalen Zuschlagsmethode keine überlegene Schätzprozedur dar, da die 22 abgeleiteten Werte nur modelltheoretische Marktwerte darstellen (vgl, BayObLG, NZG 2006, 156, 158; OLG München, Beschluss vom 30. November 2006, 31 Wx 59/06, BeckRS 2006 15208).

    j) Eine Klärung dieses Streits war im vorliegenden Verfahren nicht herbeizuführen, da es im Spruchverfahren nicht darauf ankommt, wirtschaftswissenschaftliche Modelle abstrakt auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, sondern zeitnah über eine angemessene Abfindung zu befinden (so auch zutreffend BayObLG, NZG 2006, 156, 157).

    Die oben bereits zitierte Entscheidung BayObLG in NZG 2006, 156, 159, welche Risikozuschläge von über 2% für besonders begründungsbedürftig hält, kann bei dieser Beurteilung keine Rolle spielen, da sie noch auf der Grundlage des HFA 2/1983 ergangen und deshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar ist, zumal sich die Marktrisikoprämie bei einer Nachsteuerbetrachtung mit einem typisierten Steuersatz von 35% weiter reduziert.

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    d) In der Rechtsprechung sind in der Vergangenheit Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden: von BGH NJW 2003, 3272:3273 wurden 3% nicht beanstandet; das OLG Düsseldorf ging in NZG 2003, 588, 595 von einer Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta- Faktor von 1, 02 aus, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 ist eine Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wobei sich im konkreten Fall wegen eines Beta-Faktors von 0, 3 aber ein Risikozuschlag von lediglich 1, 5% ergab.

    a) Der Wachsturnsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen nicht in demselben Umfang eintritt wie bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger, a.a.0" Anh. § 11 SpruchG, Rz. 23).

    Die Kapitalanlage in einem Unternehmen kann insoweit einer Geldentwertung entzogen werden, wenn und soweit dieses in der Lage ist, die durch Geldentwertung gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf die Abnehmer zu überwälzen (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger, a.a.O., Rz. 23 Anh. § 11 SpruchG).

    In der Praxis sind Prozentsätze zwischen 1% und 3% zu beobachten (vgl. Riegger, a.a.O., Rz. 23 Anh. § 11 SpruchG; Großfeld, a.a.O., S. 149 f.; durch den BGH wurde 1% nicht beanstandet, WW 2003, 3272, 3273; das OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    Eben diese Feststellung kann für den IDW S1 n.F. aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden, da noch nicht abschließend diskutiert ist, ob das nach diesem Standard anzuwendende Verfahren gegenüber dem Standard-CAPM sachgerechter oder gar überlegen ist (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2007, 20 W 6106, BeckRS 2007 03081), zumal das Halbeinkünfteverfahren bereits im 1DW S1 a.F. berücksichtigt worden war.

    So wird zu Recht eingewandt, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grunde sich die Höhe des Risikos der Anlage in Aktien aus der Beobachtung der in der Vergangenheit verwirklichten Chancen ableiten lassen soll (so LG Dortmund, Beschluss vom 19. März 2007, 20 W 6/06, BeckRS 2007 0381).

    Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Stuttgart einen identischen Zeitraum für maßgeblich gehalten (Beschluss vom 16. Februar 2007, 20 W 6/06, BeckRS 2007 03081).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    c)Dem Gericht kommt somit letztendlich die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege 15 der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, NZG 2001, 603; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 712, 714).

    Entscheidend ist die Frage, ob insoweit Aktien in einem Ausmaß gehandelt wurden, die es den Anbietern ermöglichte hätte, ihre Anteile zum Börsenkurs tatsächlich zu veräußern, wobei dieser Umstand von demjenigen, der ihn geltend macht, darzulegen ist (vgl. BGH AG 2001, 417, 420).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    Dies entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. etwa BGH, NZG 2003, 1127; BayObLG, NZG 1998, 946; OLG Düsseldorf, AG 2001, 189, 190), die rechtlich unbedenklich ist, aber gegebenenfalls einer etwaigen Korrektur an Hand des Börsenkurses bedarf (so BVerfGE 100, 289, 307).

    So kann, wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 27. April 1999 (NZG 1999, 931) ausführt, im Fall der Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss eine Marktenge entstehen, weil mindestens 95% der Aktien unverkäuflich sind und damit ungewiss sein kann, ob ein Minderheitsaktionär seine Aktien tatsächlich zum Börsenkurs hätte verkaufen können.

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    Damit ist für den Fall des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272, 10 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG, NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 6, 9; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126), der zugleich bestimmt, welche Erwartungen hinsichtlich der Unternehmensüberschüsse und Alternativanlagen bestehen (vgl. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 57).

    d) In der Rechtsprechung sind in der Vergangenheit Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden: von BGH NJW 2003, 3272:3273 wurden 3% nicht beanstandet; das OLG Düsseldorf ging in NZG 2003, 588, 595 von einer Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta- Faktor von 1, 02 aus, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 ist eine Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wobei sich im konkreten Fall wegen eines Beta-Faktors von 0, 3 aber ein Risikozuschlag von lediglich 1, 5% ergab.

  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    Dies entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. etwa BGH, NZG 2003, 1127; BayObLG, NZG 1998, 946; OLG Düsseldorf, AG 2001, 189, 190), die rechtlich unbedenklich ist, aber gegebenenfalls einer etwaigen Korrektur an Hand des Börsenkurses bedarf (so BVerfGE 100, 289, 307).

    Dieses ist regelmäßig mit seinem Liquidationswert in Ansatz zu bringen (vgl. BayObLG, NZG 1998, 946).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    Solche sind nach Erstattung des Gutachtens äuch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden, a) Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere als landesüblicher Zinssatz für quasi risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (vgl. etwa BGH, NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart, NZG 2000, 744, 747).

    Teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744,-747 ist dies jedoch eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (so die oben bereits zitierte Entscheidung des OLG Cello: Risikozuschlag von 2, 4% ist nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack, a.a.O, Rz- 68 zu § 305-AktG; zur Rechtsprechung auch Großfeld, a.a.O., S. 129 f.).

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    Von diesem Grundsatz kann zwar dann abgewichen werden, wenn neue, nach dem für das Spruchverfahren maßgeblichen Stichtag eingeführte, Bewertungsgrundsätze eine nachvollziehbare methodische Verbesserung mit sich bringen (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 30. November 2006, 31 Wx 59/06, BeckRS 2006 15208).

    Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, das CAPM stelle gegenüber der pauschalen Zuschlagsmethode keine überlegene Schätzprozedur dar, da die 22 abgeleiteten Werte nur modelltheoretische Marktwerte darstellen (vgl, BayObLG, NZG 2006, 156, 158; OLG München, Beschluss vom 30. November 2006, 31 Wx 59/06, BeckRS 2006 15208).

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus LG Berlin, 20.03.2008 - 102 O 139/02
    Für die Bewertung ist aus Sicht des Stichtages daher grundsätzlich maßgeblich, was man bei angemessener Sorgfalt zum Stichtag wissen konnte, was absehbar war (vgl. OLG Köln, NZG 1999, 1222, 1226; ®LG Stuttgart, AG 2004, 43, 44).

    c)Dem Gericht kommt somit letztendlich die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege 15 der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, NZG 2001, 603; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 712, 714).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und

  • OLG Celle, 31.07.1998 - 9 W 128/97
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 19 W 11/04

    Verschmelzung: Antrag auf die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2005 - 4 U 100/05

    Sachverständigengutachten: Rüge der unterlassenen körperlichen Untersuchung durch

  • OLG Köln, 26.08.1999 - 1 U 43/99
  • OLG München, 11.07.2006 - 31 Wx 41/05

    (Spruchverfahren nach einem Squeeze-out: Bemessung der Barabfindung; Vergütung

  • BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 211/03

    Kostenerstattung bei Antragsrücknahme im Spruchverfahren

  • KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01

    Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02

    Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 190/97

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2006 - 26 W 5/06

    Zur Bewertung von Unternehmen mit der Ertragswertmethode

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

  • OLG Köln, 26.03.1999 - 19 U 108/96

    Der Abfindungsanspruch eines GmbH-Gesellschafters

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2004 - 19 W 5/03

    Abfindung der Aktionäre bei Verschmelzung

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an die Unternehmensbewertung

    Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. März 2008 - 102 O 139/02 AktG - werden zurückgewiesen.
  • LG Stuttgart, 01.09.2008 - 34 O 156/07

    Squeeze-out Kolbenschmidt Pierburg AG

    Dies hat auch das Landgericht Berlin in seiner vom Vertreter der Antragsteller zu 75 bis 80 mit Schriftsatz vom 4.6,2008 als Anlage 8 vorgelegten Beschluss vom 20.3.2008 auf Seite 19/20 überzeugend dargelegt (LG Berlin 102 0 139/02 AktG).
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